Nachhaltigkeit: Alles im grünen Bereich?

Nachhaltigkeit ist mehr als Klimaschutz und mehr als ein Marketing-Buzzword. Die neue EU-Richtlinie zur Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte unternehmerischen Handelns (Corporate Sustainabilty Reporting Directive) und deren Berichtsstandards liegen als Entwurf vor. Welche Unternehmen sind ab wann betroffen? Worauf gilt es sich vorzubereiten?

Welche Auswirkungen hat die Unternehmenstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft? Und wie wirken sich verschiedene Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen aus? Das sind die zentralen Fragen der Corporate Social Responsibility (CSR) oder Environmental Social Governance (ESG).

Große Unternehmen und alle an geregelten Märkten der EU notierten Unternehmen, ausgenommen börsennotierte Kleinstunternehmen, werden nicht nur verpflichtet, über ihre Finanzen Auskunft zu geben, sondern auch quantitative und qualitative, vergangenheits- und zukunftsorientierte Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Faktoren der Unternehmensführung in einem Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Aktualisierungsanmerkung: Das Europäische Parlament hat am 10.11.2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD mehrheitlich angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt voraussichtlich noch im Dezember 2022. Die Annahme der Berichtsstandards als Grundlage der künftigen Berichterstattung durch die Europäische Kommission wird bis Juni 2023 erwartet.

Verpflichtender, standardisierter Nachhaltigkeitsbericht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in den kommenden Jahren für immer mehr Unternehmen zur gesetzlichen Pflicht. Und sie wird – nach dem Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU-Kommission vom 21.04.2021 – verbindlicher, detaillierter und standardisierter als die bisher unverbindlichen Leitlinien der abzulösenden Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 (NFRD Non-Financial Reporting Directive), die ihrerseits die Bilanzrichtlinie von 2013 (Accounting Directive) abgeändert hat. Die CSRD ist zentraler Bestandteil des Sustainable Finance Plans der EU, nach dem Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umgelenkt und Transparenz sichergestellt werden sollen. Ebenso steht die CSRD im Einklang mit dem Europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung.

Der CRSD-Richtlinienentwurf vom April 2021 sieht vor, dass die Richtlinie mit Dezember 2022 in nationales Recht übergeht. Demnach ist sie ab dem Geschäftsjahr 2023 anzuwenden. Nach einer vorläufigen politischen Einigung im Trilog zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Europäischem Rat vom 21.06.2022 werden die neuen Vorschriften jedoch erst später umgesetzt werden. Welche Unternehmen demnach ab wann von der CSRD betroffen sein werden, ist nachfolgend beschrieben.

Betroffene Unternehmen und Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung

Bisher bereits seit 2017 nach der NFRD – in Österreich umgesetzt durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungesetz (NaDiVeG) – berichtspflichtige große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE Public Interest Entity), Finanzdienstleister und Versicherungen (in Österreich etwa 125 Unternehmen) werden ihr bisheriges Reporting an die neue EU-Richtlinie ab dem Geschäftsjahr 2024 anpassen müssen (neue Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024).

Alle großen Unternehmen ab 2025

Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden auch alle großen Unternehmen und Mutterunternehmen eines großen Konzerns berichtspflichtig. Gemeint sind (Mutter)Unternehmen ab ∅lich 250 Beschäftigten, einem Nettoumsatz > 40 Mio€ und/oder einer Bilanzsumme > 20 Mio€. Zwei von den genannten drei Kriterien müssen zutreffen. 2026 werden somit an die 2.000 österreichische (Mutter)Unternehmen den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2025 erstmalig um einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen CSRD-Regeln erweitern müssen.
Grundsätzlich sieht die CSRD eine Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Tochterunternehmen vor, wenn das Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss und Lagebericht nach EU-Recht erstellt. In der konsolidierten Berichterstattung müssen jedoch allfällige, wesentliche Unterschiede zwischen Konzern und Tochterunternehmen klar hervorgehen. Für große kapitalmarkorientierte Unternehmen (also deren Wertpapiere auf EU-Märkten gehandelt werden) wird allerdings die Befreiung von der Berichterstattung nicht möglich sein, auch dann nicht, wenn das Mutterunternehmen einen entsprechenden konsolidierten Bericht veröffentlicht.

KMU ab 2026

Ab dem Geschäftsjahr 2026 werden auch mittlere (∅lich Mitarbeitende ≤ 250, Nettoumsatz ≤ 40 Mio€, Bilanzsumme ≤ 20 Mio€, mind. 2 zutreffende Kriterien) und kleine (∅lich Mitarbeitende ≤ 50, Nettoumsatz ≤ 8 Mio€, Bilanzsumme ≤ 4 Mio€, mind. 2 zutreffende Kriterien), börsennotierte Unternehmen sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen berichtspflichtig (Berichterstattung 2027 für 2026). Eine Verschiebung der Erstanwendung über „Opt-out“ ist für kapitalmarkorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um zwei Jahre möglich. Kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen (∅lich Mitarbeitende ≤ 10, Nettoumsatz ≤ 700 T€, Bilanzsumme ≤ 350 T€, mind. 2 zutreffende Kriterien) sind nicht berichtspflichtig.

Ab dem Geschäftsjahr 2028 werden Unternehmen außerhalb der EU mit einem Nettoumsatz in der EU ≥ 150 Mio€ in den letzten beiden Geschäftsjahren und mindestens einem großen oder kapitalmarktorientierten Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung mit einem Nettoumsatz in der EU ≥ 40 Mio€ berichtspflichtig.

Indirekte Betroffenheit

Aber auch nicht-berichtspflichtige Unternehmen können indirekt von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen sein, beispielsweise als Lieferant:in eines berichtspflichtigen Unternehmens oder als Kreditnehmer:in. Die CSRD fordert von berichtspflichtigen Unternehmen auch Informationen über ihre gesamte Wertschöpfungskette ein. Berichtspflichtige Unternehmen werden also auch von ihren Lieferant:innen und Dienstleister:innen Nachhaltigkeitsinformationen anfordern. Auch Banken und Versicherungen müssen durch die CSRD ihre Geldflüsse offenlegen. Nicht-berichtspflichtige Unternehmen werden also auch bei der Finanzierung oder beim Versicherungsschutz mit Nachhaltigskeitsaspekten konfrontiert sein. Über kurz oder lang wird es wahrscheinlich für Unternehmen jeder Größe gängige Praxis sein, Informationen zur Nachhaltigkeit in angemessenem Ausmaß zu erheben und zu berichten.

Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts in elektronischem Berichtsformat

Anders als nach der NFRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ausschließlich im (Konzern-)Lagebericht und zwar in einem gesonderten Abschnitt zu erfolgen haben.

Der Nachhaltigkeitsbericht wird in Zukunft gemäß ESEF (European Single Electronic Format)-Verordnung im XHTML-Format zu erstellen und ihre Nachhaltigkeitsdaten nach einem noch zu entwickelnden, digitalen Kategorisierungssystem mit „tags“ (Auszeichnung, Verschlagwortung) zu markieren sein. Erfasst werden die Nachhaltigkeitsinformationen auf einer entsprechenden Plattform für Unternehmensdaten (ESAP European Single Access Point). Die Plattform ist als freies, zentrales, digitales Zugangsportal für öffentliche finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Unternehmen und Anlageprodukten in der EU geplant und wird schrittweise zwischen 2026 und 2030 eingeführt werden.

Verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss einer externen Prüfung durch eine:n unabhängige:n, akkreditierte:n Prüfdienstleister:in unterzogen werden. Das kann, muss jedoch nicht zwingend der:die Abschlussprüfer:in sein. Die CSRD sieht zunächst eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) und mittelfristig eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) vor.

CSRD und andere Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen

Mit dem Ziel, doppelte Berichtspflichten möglichst zu vermeiden und Komplexität zu reduzieren, ist die CSRD mit anderen EU-Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen abgestimmt, insbesondere mit der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) und mit der Taxonomie-Verordnung.

Gemäß Artikel 8 Taxonomie-Verordnung müssen nach NFRD, künftig nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen Auskunft darüber geben, inwieweit ihre Unternehmenstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. Dazu sind entsprechende Indikatoren definiert. Die Berichterstattungsstandards der CSRD berücksichtigen diese Indikatoren vollumfänglich und bauen auf den Taxonomie-Kriterien „wesentlicher Beitrag“ und „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf.

Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Für die Festlegung der verpflichtend anzuwendenden, europäischen Berichtsstandards zuständig ist die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG European Financial Reporting Advisory Group). Aufgrund der gestaffelten Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der CSRD wurde korrespondierend dazu auch die Verabschiedung eines allgemeingültigen ersten Satzes von Nachhaltigkeitsberichtserstattungsstandards (ESRS European Sustainability Reporting Standards) durch die Europäische Kommission bis zum 30.06.2023 (ursprünglich 31.10.2022) verschoben. Ein zweiter Satz u.a. mit branchenspezifischen Standards sowie (vereinfachten) ESRS für KMU ist bis zum 30.06.2024 (ursprünglich 31.10.2023) geplant. Ebenfalls für 30.06.2024 sind ESRS für Nicht-EU-Unternehmen angekündigt.

Die EFRAG hat mit 29.04.2022 Konsultationsentwürfe zu den allgemeingültigen Berichtsstandards vorgelegt (ESRS Exposure Drafts). Bis 08.08.2022 haben sich dazu mehrere europäische Agenturen fachlich beraten. Ihre über 750 Rückmeldungen werden nun analysiert. Die fertigen Entwürfe sollen am 15.11.2022 der Europäischen Kommission übergeben werden.

Die ESRS Exposure Drafts geben bereits einen ersten Eindruck über die Anforderungen, die auf die Unternehmen in den nächsten Jahren zukommen werden. Sie umfassen auf 395 DIN-A4-Seiten zwei übergeordnete Standards, fünf Standards zu Umweltaspekten, vier Standards zu sozialen Aspekten sowie zwei Standards zu Governance-Themen:


Auch wenn die ESRS voraussichtlich nicht bereits mit dem Geschäftsjahr 2023 umzusetzen sein werden, empfiehlt sich angesichts der umfassenden Thematik die Auseinandersetzung und Vorbereitung schon heute. Denn in vielen Unternehmen werden die Herausforderungen erheblich sein, um die erforderlichen Strukturen und Prozesse, Datenerhebungs- und Kontrollsysteme auf-, aus- und umzubauen.

Die nachfolgenden Kapitel beschreiben zusammenfassend die grundsätzlichen Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht sowie die verpflichtenden Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Führungsthemen.

Grundsätze und übergreifende Standards

Für die Erstellung von CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichten sind

  • verbindliche konzeptionelle Grundsätze anzuwenden und
  • Offenlegungsanforderungen allgemeiner Natur, über die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens, über die Unternehmensführung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und über die Bewertung der Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen zu erfüllen.

ESRS|1 Allgemeine Grundsätze

Das Konzept für den Nachhaltigkeitsbericht muss so gestaltet sein, dass die gegebenen Informationen

  • relevant und glaubwürdig, verständlich, vergleichbar und überprüfbar sind (Informationsqualität)
  • wesentlich sind, und zwar aus zwei Blickwinkeln (doppelte Wesentlichkeit):
    Durch den Bericht muss einerseits klar werden, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat (Impact-Wesentlicheit / inside-out Effekte), und/oder andererseits, welche Auswirkungen die Nachhaltigkeitsaspekte auf die Entwicklung, Leistung und Situation des Unternehmens haben (finanzielle Wesentlichkeit / outside-in-Effekte, auch wenn sie nicht oder noch nicht vollständig durch die klassische Finanzberichterstattung erfasst sind).
    Die Informationen müssen dabei die Bedürfnisse der Stakeholder erfüllen. Stakeholder sind einerseits Personen und Interessensgruppen, die von den Entscheidungen und Handlungen des Unternehmens betroffen sind bzw. künftig betroffen sein könnten, und andererseits Nutzer:innen des Nachhaltigkeitsberichts wie (potenzielle) Investor:innen, Kreditgeber:innen und andere Gläubiger:innen sowie Geschäftspartner:innen, Gewerkschaften und Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen.
  • umfassend und vollständig sind (Berichtsgrenze und Wertschöpfungskette),
    d.h. dass sie tatsächliche genauso wie potenzielle, auch nachteilige Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der gesamten (auch vor- und nachgelagerten) Wertschöpfungskette des Unternehmens berücksichtigen (Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferkette). Die Berichtsgrenze (z.B. umfasst die Konzernberichtsgrenze auch die konsolidierten Tochterunternehmen) für den Nachhaltigkeitsbericht ist grundsätzlich die gleiche wie in der klassischen Finanzberichterstattung, jedoch erweitert um die nachhaltigkeitsrelevante, vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette.
  • einen angemessenen kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont (1 Jahr, 2-5 Jahre, mehr als 5 Jahre) sowohl vergangenheits- als auch zukunftsorientiert betrachten
  • sorgfältig geprüft sein (Sustainability Due Diligence)
    D.h. im Unternehmen muss ein Prozess etabliert sein, der
    • die Sorgfaltspflicht in der Unternehmensführung und Organisation verankert,
    • die Stakeholder einbindet,
    • tatsächlich und potenziell negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit, der Produkte und Dienstleistungen sowie der Geschäftsbeziehungen und Lieferkette identifiziert und bewertet,
    • die negativen Auswirkungen verhindert, mindert und/oder behebt,
    • den Prozess, die Wirksamkeit der Bemühungen und die Kommunikation im Blick behält und überwacht.

ESRS|2 Allgemeine Bestimmungen, Strategie, Governance und Wesentlichkeitsbeurteilungen

Der Nachhaltigkeitsbericht muss allgemeine Angaben, Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, eine Beschreibung der Governance und Organisation in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie eine Beurteilung der Wesentlichkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen enthalten:

Allgemeine Angaben

Die allgemeinen Angabepflichten umfassen

  • Informationen über die Nachhaltigkeitserklärung und deren Struktur
  • eine Beschreibung der wichtigsten Aktivitäten, der Beschäftigtenzahl und des Umsatzes
  • Informationen zur Wertschöpfung und eine Beschreibung der Wertschöpfungskette
  • Informationen über verwendete Näherungswerte, wenn Informationen aus Quellen außerhalb der Berichtsgrenzen und innerhalb der Wertschöpfungskette genutzt wurden (z.B. Branchendaten) sowie Informationen zu Schätzungsunsicherheiten
  • Erläuterungen von Änderungen in der Erstellung oder Darstellung sowie Informationen über Fehler aus früheren Berichtsperioden
  • eine Erklärung über die Einhaltung der ESRS
Geschäftsmodell und Strategie

Aus den Angaben zu Geschäftsmodell(en) und Strategie als Kontext für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung muss hervorgehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte mit Strategie und Geschäftsmodell(en) zusammenhängen und sich beeinflussen. Der Nachhaltigkeitsbericht wird damit Angaben darüber zu enthalten haben,

  • welche(s) Geschäftsmodell(e) und welche Strategie das Unternehmen verfolgt.
  • wie widerstandsfähig Geschäftsmodell(e) und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken aus Nachhaltigkeitsaspekten sind. Welchen wichtigsten Risiken das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist. Welche Abhängigkeiten daraus bestehen. Und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.
  • welche Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten genutzt werden können.
  • welche Wechselwirkungen zwischen den wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Impacts, Risiken und Chancen einserseits und Geschäftsmodell(en) und Strategie andererseits bestehen.
  • welche konkrete Vorhaben und Maßnahmen, Finanzierungs- und Investitionspläne sicherstellen, dass Geschäftsmodell(e) und Strategie vereinbar sind mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C in Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und mit der EU-Zielsetzung der Klimaneutralität bis 2050.
  • wie das Unternehmen den Interessen der Stakeholder Rechnung trägt. Wie deren Interessen, Erwartungen und Ansichten in Geschäftsmodell(e) und Strategie einfließen.
  • wie das Unternehmen den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf Umwelt und Gesellschaft in Geschäftsmodell(en) und Strategie Rechnung trägt.
  • und schließlich wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird.
Unternehmensführung und Organisation

Hinsichtlich Governance und Organisation muss ein Unternehmen offenlegen,

  • welche Rollen und Zuständigkeiten Unternehmensorgane und Managementebenen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte innehaben. Was sie befähigt, diese Rollen wahrzunehmen. Bzw. welchen Zugang sie zu Fachkenntnissen und Fähigkeiten haben.
  • wie Unternehmensorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden.
  • mit welchen Nachhaltigkeitsaspekten sich die die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Berichtszeitraum befasst haben.
  • welche unternehmenspolitischen Richtlinien und Maßnahmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte definiert sind. Und wie Nachhaltigkeitsstrategien und -leistung in Anreizsysteme integriert werden.
  • wie die Kernelemente der Due-Diligence-Prozesse in die Nachhaltigkeitserklärungen eingebettet werden.
Beurteilung der Wesentlichkeit

Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Impacts, Risiken und Chancen müssen

  • die Verfahren zur Ermittlung wesentlicher nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen und
  • die Ergebnis der Analyse dargestellt werden.

Standards zu Umweltthemen

Die Umweltthemen des Berichts müssen Angaben enthalten über positive und negative, tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf

  • den Klimawandel, bisherige, aktuelle und künftige Anstrengungen im Hinblick auf das Pariser Klimaabkommen und die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C sowie Vorhaben und Möglichkeiten zur Anpassung des Geschäftsmodells zum Übergang zur CO2-ärmeren Wirtschaft und als Beitrag zum 1,5°C-Ziel
  • die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, auf lebende Organismen und Nahrungsressourcen sowie Angaben über Maßnahmen zum Umweltschutz
  • Wasser und Meere inklusive Schutzmaßnahmen, Wassernutzung, Abwasser etc.
  • Biodiversität und Ökosystem durch Angaben über den Beitrag der Unternehmenstätigkeit zu Zielen des EU Green Deal’s (insbesondere EU-Biodiversitätsstrategie für 2030), den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung (Ziele 12, 14 und 15), dem Post-2020 Global Biodiversity Framework und zur Berücksichtigung der planetaren/ökologischen Grenzen
  • die Ressourcennutzung sowie Angaben über Maßnahmen zur Entkopplung von Ressourcenverbrauch und Wachstum

ESRS|E1 Klimawandel

  • Übergangsplan: Das Unternehmen hat seine Pläne offenzulegen, wie es sicherstellt, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen vereinbar sind.
Politiken, Ziele, Aktionspläne und Ressourcen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel
  • Implementierte Instrumente, wie das Unternehmen seine Treibhausgasemissionen, klimabezogenen physischen Risiken und Übergangsrisiken und -chancen entlang der gesamten Wertschöpfungskette überwacht und steuert.
  • Messbare Ziele, die das Unternehmen beschlossen hat, um seine Klimaschutz- und Anpassungspolitik zu unterstützen und seine wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugehen.
  • Aktionspläne und Ressourcen zu den wichtigsten Maßnahmen, die ergriffen wurden und geplant sind, um die klimabezogenen Ziele zu erreichen und die Treibhausgasemissionen, den Übergang und die physischen Risiken und Chancen zu bewältigen.
Der Bericht hat als Messgrößen zu enthalten …
  • den absoluten Energieverbrauch des Unternehmens, die Verbesserung der Energieeffizienz und den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergiemix des Unternehmens.
  • den Energieverbrauch in MWh pro Nettoumsatz.
  • die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Teil seiner Treibhausgasemissionen, der durch Emissionshandelssysteme geregelt wird (Brutto-Treibhausgasemissionen nach Scope 1 in Tonnen CO2-Äquivalent).
  • die indirekten Auswirkungen auf den Klimawandel, die durch die vom Unternehmen verbrauchte Energie verursacht werden, unabhängig davon, ob sie extern gekauft oder erworben wurde (indirekten Brutto-Emissionen nach Scope 2 in Tonnen CO2-Äquivalent).
  • die Treibhausgasemmissionen, die in der Wertschöpfungskette des Unternehmens über die Scope-1- und Scope-2-Emissionen hinaus anfallen (indirekten Brutto-Treibhausgasemissionen nach Scope 3 in Tonnen CO2-Äquivalent).
  • Gesamt-Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und ob sie aus dem eigenen Betrieb oder der Wertschöpfungskette stammen (für die Messung der Fortschritte bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den klimabezogenen Zielen des Unternehmens und den politischen Zielen der EU sowie für die Bewertung der Übergangsrisiken des Unternehmens).
  • die gesamten Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent pro Nettoumsatz.
  • Treibhausgas-Abbau im eigenen Betrieb und in der Wertschöpfungskette, Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre oder zur aktiven Unterstützung dieser Beseitigung.
  • durch Emissionsgutschriften finanzierte Treibhausgas-Reduktionsprojekte (den Umfang und die Qualität der Emissionsgutschriften, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Markt erworben und im Berichtszeitraum gelöscht hat).
  • die geschätzten gesamten vermiedenen Treibhausgasemissionen aus Produkten und Dienstleistungen in Tonnen CO2-Äquivalent.
  • gem. Taxonomieverordnung Anteil des Umsatzes, der Investitionsausgaben (“CapEx”) und der Betriebsausgaben (“OpEx”) oder über ihren Anteil an grünen Vermögenswerten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als ökologisch nachhaltig gelten.
  • Potenzielle finanzielle Auswirkungen von wesentlichen physischen Risiken:
    die Vermögenswerte (Geldbeträge und Prozentsatz), die kurz-, mittel- und langfristig mit einem materiellen physischen Risiko behaftet sind, und der Anteil dieser Vermögenswerte, auf den sich der Aktionsplan zur Anpassung an den Klimawandel bezieht sowie der Anteil (%) des Nettoumsatzes aus der Geschäftstätigkeit, der kurz-, mittel- und langfristig einem materiellen physischen Risiko ausgesetzt ist.
  • Potenzielle finanzielle Auswirkungen von wesentlichen Übergangsrisiken:
    die Vermögenswerte (Geldbeträge und Prozentsatz), die kurz-, mittel- und langfristig mit einem wesentlichen Übergangsrisiko behaftet sind, und den Anteil dieser Vermögenswerte, der durch den Aktionsplan zur Eindämmung des Klimawandels abgedeckt wird, die Verbindlichkeiten (Geldbeträge), die möglicherweise kurz-, mittel- und langfristig in den Jahresabschlüssen ausgewiesen werden müssen und den Anteil (%) des Umsatzes aus seinen Geschäftstätigkeiten, der einem wesentlichen Übergangsrisiko unterliegt.
  • Potenzielle finanzielle Auswirkungen von klimabezogenen Chancen:
    eine Bewertung der erwarteten Kosteneinsparungen durch Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel sowie eine Bewertung der potenziellen Marktgröße für kohlenstoffarme Produkte und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen, zu denen das Unternehmen Zugang hat oder haben könnte.

ESRS|E2 Verschmutzung

Politiken, Ziele, Aktionspläne und Ressourcen
  • Strategische Instrumente, die sich mit der Ermittlung, der Bewertung, dem Management und/oder der Sanierung wesentlicher umweltbedingter Auswirkungen, Risiken und Chancen befassen.
  • Messbare Ziele für die Verschmutzung.
  • Aktionspläne und Ressourcen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, Verfahren, Initiativen oder Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf die Vermeidung, Abschwächung und Beseitigung wesentlicher umweltbezogener Auswirkungen hinarbeitet oder versucht, positive Auswirkungen zu erzielen oder umweltbezogene Risiken und Chancen zu bewältigen, einschließlich der wichtigsten getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Erreichung seiner umweltbezogenen politischen Ziele und Vorgaben.
Messgrößen
  • Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, eine Liste der Schadstoffe, die bei Produktionsprozessen entstehen oder verwendet werden oder die beschafft werden und die seine Anlagen als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen
  • Besorgniserregende Stoffe und besonders schädliche Stoffe, Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesundheit und die Umwelt im Zusammenhang mit der Produktion, der Verwendung und/oder dem Vertrieb bedenklicher und besonders schädlicher Stoffe sowie Risiken und Möglichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit den bedenklichen und schädlichen Stoffen.
  • gem. Taxonomieverordnung Anteil des Umsatzes, der Investitionsausgaben (“CapEx”) und der Betriebsausgaben (“OpEx”) oder über ihren Anteil an grünen Vermögenswerten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gelten.
  • Verschmutzungsbedingte Vorfälle, Auswirkungen und Risiken von Ablagerungen sowie finanzielle Risiken für das Unternehmen .
  • Finanzielle Auswirkungen von verschmutzungsbedingten Folgen, Risiken und Chancen.

ESRS|E3 Wasser- und Meeresressourcen

Politiken, Ziele, Aktionspläne und Ressourcen
  • Strategien, die sich mit der Identifizierung, Bewertung, Bewirtschaftung und/oder Sanierung von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen befassen.
  • Messbare Ziele, die das Unternehmen zur Unterstützung seiner Politik im Bereich der Wasser- und Meeresressourcen beschlossen hat.
  • Aktionspläne und dafür bereitgestellte Ressourcen, mit denen das Unternehmen daran arbeitet, wesentliche Auswirkungen auf die Wasser- und Meeresressourcen zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben oder positive Auswirkungen zu erzielen oder mit Risiken und Chancen umzugehen, einschließlich der wichtigsten Maßnahmen, die ergriffen wurden und geplant sind, um Ziele im Zusammenhang mit den Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen.
Messgrößen
  • Leistungsindikatoren für die Wasserwirtschaft:
    Gesamtwasserentnahme in Tausend m3. Gesamtwasserverbrauch in Tausend m3. Die gesamten Wassereinleitungen in Tausend m3. Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf seine Ziele erreicht hat.
  • Leistungsindikatoren für die Wasserintensität:
    Gesamtwasserentnahmen, -verbrauch und -einleitungen in m3 pro Nettoumsatz
  • Leistungsindikatoren in Bezug auf Meeresressourcen:
    die Art und Menge (in Tonnen) der vom Unternehmen verwendeten Rohstoffe marinen Ursprungs (wie Kies, Tiefseemineralien, Meeresfrüchte) und einschlägige Verweise auf in anderen Standards enthaltene Messgrößen (seine Abfälle und die Reduzierung der Abfälle (in Tonnen) unter Bezugnahme auf ESRS E5. Seine Verwendung von Kunststoffen und deren Verringerung unter Bezugnahme auf die ESRS E5 und E2. Den Anteil der verwendeten recycelten Kunststoffe (in %) und recycelbaren Kunststoffe (in %) unter Bezugnahme auf ESRS E5;. Alle Metriken im Zusammenhang mit der Landnutzung und der Veränderung von Lebensräumen, die Auswirkungen auf die Wasser- und Meeresressourcen haben können, unter Bezugnahme auf ESRS E4. Seine Emissionen in die Luft, Abwässer oder andere Einträge in das Wasser und Schadstoffe in den Boden sowie deren Reduzierung unter Bezugnahme auf ESRS E2. Seine Treibhausgasemissionen und deren Verringerung unter Bezugnahme auf ESRS E1. Und die Menge und Reduktion von bedenklichen Stoffen (in Tonnen oder Kilogramm) unter Bezugnahme auf ESRS E2).
  • gem. Taxonomieverordnung Anteil des Umsatzes, der Investitionsausgaben (“CapEx”) und der Betriebsausgaben (“OpEx”) oder über ihren Anteil an grünen Vermögenswerten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen gelten.
  • Finanzielle Auswirkungen von wasser- und meeresressourcenbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

ESRS|E4 Biodiversität und Ökosysteme

  • Übergangsplan des Unternehmens und seine Vereinbarkeit mit der Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme im Einklang mit dem globalen Rahmen für die biologische Vielfalt nach 2020 und der EU-Strategie für die biologische Vielfalt bis 2030.
Politiken, Ziele, Aktionspläne und Ressourcen
  • Strategien, die sich mit der Vermeidung, Abschwächung oder Sanierung tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Auswirkungen sowie dem Schutz und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme befassen, und Managementsysteme, wie das Unternehmen seine wesentlichen, mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zusammenhängenden Auswirkungen sowie die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten ergebenden Risiken und Chancen überwacht und verwaltet und sich mit den Strategien befasst, bis 2030 keinen Nettoverlust, ab 2030 einen Nettogewinn und bis 2050 eine vollständige Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme zu erreichen.
  • Messbare Ziele, die das Unternehmen zur Unterstützung seiner Politik in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme und zur Bewältigung der damit verbundenen wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen verfolgt.
  • Aktionspläne mit den zugewiesenen Ressourcen und wichtigsten Maßnahmen, die ergriffen wurden und geplant sind, um biodiversitäts- und ökosystembezogene Ziele zu erreichen und die damit verbundenen Risiken, Auswirkungen und Chancen zu bewältigen.
Messgrößen
  • Belastungskennzahlen (pressure metrics), die sich auf wesentliche Einflussfaktoren beziehen, die die biologische Vielfalt, die Ökosystemleistungen und die zugrunde liegenden Ökosysteme eindeutig beeinflussen wie Landnutzungs- oder Lebensraumveränderungen, Klimawandel, Verschmutzung, Nutzung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie invasive, gebietsfremde, sich verbreitende Tier- und Pflanzenarten.
  • Kennzahlen für wesentliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem, entweder nach wesentlichen geografischen Standorten und/oder nach wesentlichen Rohstoffen (impact metrics), insbesondere Populationsgröße und Aussterberisiko von Arten sowie Zustand, Ausmaß und Funktionweise der Ökosysteme.
  • Indikatoren für die Reaktionen des Unternehmens (response metrics), wie wesentliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme minimiert, saniert oder wiederhergestellt werden.
  • Indikatoren für einen biodiversitätsfreundlichen Verbrauch und eine biodiversitätsfreundliche Produktion (Zertifizierungssysteme Dritter, Rückverfolgung von Rohmaterialien etc.).
  • gem. Taxonomieverordnung Anteil des Umsatzes, der Investitionsausgaben (“CapEx”) und der Betriebsausgaben (“OpEx”) oder über ihren Anteil an grünen Vermögenswerten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme gelten.
  • Biodiversitäts-Offsets (optional): Ausmaß und die Qualität der Entwicklung, der Investitionen und der Umsetzung von Projekten oder Programmen innerhalb oder außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens, die verbleibende, erhebliche negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die nicht vermieden, verringert oder beseitigt werden können, ausgleichen, den Verlust an biologischer Vielfalt innerhalb oder außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens minimieren oder wiederherstellen.
  • Finanzielle Auswirkungen von biodiversitätsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

ESRS|E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Politiken, Ziele, Aktionspläne und Ressourcen
  • Umgesetzte Strategien zur Steuerung der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft, um sich von der Gewinnung neuer, nicht erneuerbarer Ressourcen abzukoppeln und Praktiken anzuwenden, die die Regeneration des Bestands an erneuerbaren Ressourcen und der Ökosysteme sicherstellen.
  • Messbare Ziele zur Vermeidung von Abfällen (in der Produktions- und Nutzungsphase und am Ende der Nutzungsdauer), für die Kreislaufmaterialverwendungsrate, zur Vermeidung der Verwendung von neuen, nicht erneuerbaren Rohstoffen und für die Regeneration von erneuerbaren Ressourcen und Ökosystemen.
  • Aktionspläne, Prozesse, Initiativen, bereitgestellte Mittel, um den Anteil der Kreislaufwirtschaft an Materialflüssen zu erhöhen und die Ressourcennutzung zu optimieren.
Messgrößen
  • Ressourcenzuflüsse:
    Das Gesamtgewicht der während des Berichtszeitraums verwendeten Materialien. Das Gewicht sowohl in absoluten Zahlen (Tonnen) als auch in Prozent der erneuerbaren Einsatzstoffe, die zur Herstellung der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens (einschließlich Verpackungen) verwendet wurden. Und das Gewicht des wiederverwendeten oder recycelten Materials, das für die Verpackung der Produkte des Unternehmens verwendet wurde, sowohl in absoluten Zahlen (Tonnen) als auch in Prozent.
  • Ressourcenabflüsse:
    die absolute und prozentuale Menge an Materialien und Produkten, die nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert sind: Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit, Wiederaufbereitung/Aufarbeitung, Recycling oder sonstige Optimierung der Ressourcennutzung
  • Abfall:
    Gesamtmenge (in Tonnen) der erzeugten Abfälle, für gefährliche und nicht gefährlichen Abfälle jeweils die Gewichtsmengen nach Verwertungsverfahren (Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung; Verbrennung, Deponierung, sonstige Beseitigung); Gesamtmenge und Prozentsatz der nicht verwerteten Abfälle
  • Strategien zur Optimierung der Ressourcennutzung, Anteil des Nettoumsatzes mit Produkten und Dienstleistungen, die den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft durch kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie Pay-per-Use, Sharing oder Reparaturdienste fördern
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette:
    Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft, die ergriffen wurden, um die Entstehung von Abfällen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermeiden und die wesentlichen Auswirkungen der entstandenen Abfälle zu bewältigen sowie das Ausmaß, in dem das Unternehmen mit Kunden und Lieferanten zusammenarbeitet, um Themen der Kreislaufwirtschaft voranzubringen
  • gem. Taxonomieverordnung Anteil des Umsatzes, der Investitionsausgaben (“CapEx”) und der Betriebsausgaben (“OpEx”) oder über ihren Anteil an grünen Vermögenswerten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als wesentlicher Beitrag zur Umstellung auf die Kreislaufwirtschaft gelten
  • Finanzielle Auswirkungen der Ressourcennutzung und Auswirkungen, Risiken und Chancen der Kreislaufwirtschaft

Standards zu sozialen Themen

Die sozialen Themen des Nachhaltigkeitsberichts werden Angaben umfassen über Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf

  • die eigene Belegschaft in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit und sonstige Arbeitnehmerrechte
  • Beschäftigte in der Wertschöpfungskette (eigene, vor- und nachgelagerte Aktivitäten)
  • das Gemeinwesen, auf lokale Gemeinschaften in der Wertschöpfungskette des Unternehmens
  • Konsument:innen und Endnutzer:innen

ESRS|S1 Eigene Belegschaft

Politiken und Verfahren
  • Grundsätze in Bezug auf die eigene Belegschaft:
    Wie weit verpflichtet sich das Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten (Grundsätze des UN Global Compact, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen) aller Stakeholder? … von Menschen- und Arbeitnehmer:innenrechten der Mitarbeitenden? … zur Einbeziehung der betroffenen Interessengruppen und zur Bereitstellung und/oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen für Menschenrechtsauswirkungen? Wieweit distanziert sich das Unternehmen in Bezug auf die eigenen Arbeitnehmer:innen ausdrücklich von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Kinderarbeit? Wieweit verfügt das Unternehmen über eine Politik oder ein Managementsystem zur Verhütung von Arbeitsunfällen? Wie kommuniziert das Unternehmen diese Grundsätze den Mitarbeitenden?
  • Verfahren zur Einbeziehung der eigenen Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmervertreter:innen in Bezug auf die Auswirkungen:
    Wie laufen Verhandlungen zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden bzw. Arbeitnehmervertretungen? Wie fließen Sichtweisen der Mitarbeitenden und Arbeitnehmervertretungen in personalrelevante Entscheidungen und Aktivitäten ein? In welchen Entscheidungs- und Aktionsphasen (z.B. Erhebung, Konzeption, Evaluierung etc.) findet eine Einbindung statt, in welcher Form (z.B. Information, Anhörung, Zustimmung etc.), in welcher Regelmäßigkeit (z.B. quartalweise etc.)? Welche Stelle/Rolle/Funktion zeichnet dafür verantwortlich, dass diese Beteiligung stattfindet und dass die Ergebnisse in die Unternehmenskonzepte einfließen? Wie wird dieser Prozess überwacht? Welche Rahmenvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen hat das Unternehmen mit Arbeitnehmervertreter:innen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte seiner eigenen Belegschaft geschlossen?
  • Kanäle für eigene Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmervertreter:innen, um Bedenken hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Chancengleichheit und des Rechts auf Nichtdiskriminierung sowie anderer arbeitsbezogener Rechte äußern oder Bedürfnisse erläutern zu können, die das Unternehmen ihrer Meinung nach erfüllen sollte:
    Welche Kanäle und Instrumente sind im Unternehmen implementiert, mit denen die Belegschaft und die Belegschaftsvertretung ihre Anliegen und Bedürfnisse direkt an das Unternehmen herantragen können (Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse etc.)? Wie wird die Verfügbarkeit von Beschwerdemechanismen am Arbeitsplatz unterstützt? Wie wird mit aufgeworfenen Themen und Problemen verfahren? Wie wirksam sind diese Kanäle? Wie werden Personen, die diese Strukturen oder Verfahren nutzen, vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen geschützt?
Ziele und Aktionspläne
  • Ziele in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen Auswirkungen, die Förderung positiver Auswirkungen und den Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen:
    Welche Ziele verfolgt das Unternehmen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, einschließlich Aus- und Weiterbildung, Gesundheit und Sicherheit (einschließlich Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen), Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, gerechte Entlohnung und Zugang zur sozialen Sicherheit, sowie in Bezug auf Chancengleichheit (z.B. Verbot der Diskriminierung, Eingliederung von Menschen mit Behinderungen etc.) und auf andere arbeitsbezogene Rechte der Arbeitnehmer:innen (z.B. Vereinigungsfreiheit, Privatsphäre am Arbeitsplatz etc.)? Wie werden diese Ziele festgelegt und verfolgt? Wie werden etwaige Lehren daraus gezogen und Verbesserungen vorgenommen?
  • Ergreifung von Maßnahmen gegen wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Wirksamkeit dieser Maßnahmen:
    Welche Maßnahmen sind geplant oder im Gange, um wesentliche negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit, Produkte oder Dienstleistungen auf die eigene Belegschaft zu verhindern, zu mildern oder zu beheben? Welche Initiativen oder Instrumente sind eingerichtet, um in erster Linie positive Auswirkungen auf die eigene Belegschaft zu erzielen, letzlich die Lebenssituation der Arbeitnehmer:innen zu verbessern? Wie wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Programme und Prozesse im Hinblick auf die Erzielung von Ergebnissen für die eigene Belegschaft evaluiert?
  • Ansätze zur Abschwächung wesentlicher Risiken und zur Verfolgung wesentlicher Chancen in Bezug auf die eigene Belegschaft:
    Was tut das Unternehmen, um die Risiken zu mindern, die sich aus den Auswirkungen und aus den Abhängigkeiten von der eigenen Belegschaft ergeben? Wie nutzt das Unternehmen Chancen in Bezug auf die eigenen Arbeitnehmer:innen? Wie wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen in der Praxis verfolgt und welche Erfolge konnten bereits erzielt werden?
Personalstruktur
  • Merkmale der Mitarbeiter:innen des Unternehmens (Struktur des Eigenpersonals):
    Gesamtzahl der Beschäftigten und eine Aufschlüsselung nach Ländern für Länder, in denen das Unternehmen 50 oder mehr Beschäftigte hat. Festangestellte und eine Aufschlüsselung nach Geschlecht. Befristet Beschäftigte und eine Aufschlüsselung nach Geschlecht. Beschäftigte mit nicht garantierten Arbeitszeiten und eine Aufschlüsselung nach Geschlecht. Vollzeitbeschäftigte und eine Aufschlüsselung nach Geschlecht. Teilzeitbeschäftigte und eine Aufschlüsselung nach Geschlecht. Ggf. jeweils eine Aufschlüsselung nach Ländern für die Länder, in denen 10 % oder mehr der Beschäftigten des Unternehmens tätig sind. Nach welchen Methoden wurden die Daten erstellt (z.B. Köpfe oder Vollzeitäquivalente, Stichtags- oder Durchschnittswerte, allfällige Kontextinformationen zum Verständnis)? Wo ergeben sich signifikante Schwankungen im Berichtszeitraum oder zur Vorperiode (Fluktuation)?
  • Merkmale der nicht angestellten Mitarbeiter:innen der eigenen Belegschaft (Personalstruktur des Fremdpersonals):
    Wieviele nicht-angestellte Mitarbeiter:innen (selbständige und überlassene Arbeitskräfte) werden beschäftigt (unter Angabe methodischer Informationen wie Köpfe oder Vollzeitäquivalente etc.)? Gibt es erhebliche Schwankungen? Wie ist die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen gestaltet (die häufigsten Arten von Beschäftigungsverhältnissen) und welche Arbeiten werden von ihnen ausgeführt?
Aus- und Weiterbildung
  • Indikatoren für Ausbildung und Qualifikationsentwicklung:
    Wie weit werden den eigenen Mitarbeiter:innen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung angeboten, um deren Fähigkeiten zu verbessern und die dauerhafte Beschäftigungsfähigkeit zu fördern? Im Konkreten: Den prozentualen Anteil, die an regelmäßigen Leistungs- und Karriereentwicklungsgesprächen für jede Mitarbeiterkategorie teilgenommen haben. Die durchschnittliche Anzahl der Schulungsstunden pro Person nach Mitarbeiterkategorie und Geschlecht. Und die durchschnittlichen Weiterbildungsausgaben (abgeglichen mit dem Jahresabschluss) pro Vollzeitäquivalent für das Berichtsjahr.
Sicherheit und Gesundheit
  • Geltungsbereich des Managementsystems für Sicherheit und Gesundheitsschutz:
    Wie umfangreich sind Managementsystem, -normen oder -leitlinien des Unternehmens zur Verhütung von Schäden und zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten des Unternehmens? Sind diese von anerkannten Rahmenwerken, Normen oder Leitlinien abgeleitet? Schließt das Unternehmen nicht-angestellte Beschäftigte vom Arbeitsschutzmanagementsystem aus? Wie viele Prozent der eigenen Beschäftigten sind vom Arbeitsschutzmanagementsystem des Unternehmens auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien erfasst?
  • Qualität und Leistungsfähigkeit des eingerichteten Arbeitsschutzmanagementsystems zur Verhütung arbeitsbedingter Vorfälle.
    Wie viele Todesfälle sind in Folge von arbeitsbedingten Verletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen eingetreten? Wie hoch sind Anzahl und Quote der meldepflichtigen arbeitsbedingten Verletzungen? Wie viele Fälle von meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen und wie viele Ausfalltage aufgrund von arbeitsbedingten Verletzungen und Todesfällen infolge von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Todesfällen infolge von Erkrankungen musste das Unternehmen verzeichnen?
  • Arbeitszeiten (optional):
    Wie hoch ist der Prozentsatz der eigenen Arbeitnehmer (als Vollzeitäquivalent), die mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, einschließlich Überstunden? Wie weit also hält das Unternehmen die in den EU- und IAO-Normen festgelegten Schwellenwerte für die Wochenarbeitszeit (48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum) ein, um die körperliche und geistige Gesundheit sowie die Sicherheit und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der eigenen Arbeitnehmer:innen zu schützen?
Entgelt und Sozialleistungen
  • Indikatoren für die Work-Life-Balance, im Spezifischen die Praktiken in Bezug auf Mutterschafts-, Vaterschafts- und/oder Elternurlaub:
    Wie viele Prozent der Arbeitnehmer:innen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, haben Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen? Welcher Prozentsatz der berechtigten Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, hat Urlaub aus familiären Gründen genommen? Wie hoch sind die Rückkehr- und Weiterbeschäftigungsquoten von Arbeitnehmer:innen, die Mutterschafts-, Vaterschafts- und/oder Elternurlaub genommen haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht?
  • Faire Vergütung:
    Verdienen alle eigenen Arbeitnehmer:innen eines Unternehmens ein angemessenes Entgelt? Wie werden Entgelt und die Angemessenheit des Entgelts ermittelt? Wie hoch ist allenfalls der Prozentsatz der eigenen Arbeitnehmer:innen in welchen Ländern, die weniger verdienen?
  • Sozialversicherungsschutz:
    Sind alle eigenen Arbeitnehmer:innen sozialversicherungspflichtig? Gibt es Arbeitnehmer:innen, die keinen Anspruch auf soziale Sicherheit haben und infolgedessen besonders anfällig für größere soziale Risiken sind? Wie hoch ist der prozentuale Anteil der eigenen Arbeitnehmer:innen, die weder durch das Unternehmen noch durch staatliche Programme sozialversichert werden können?
Chancengleichheit
  • Lohngefälle zwischen Frauen und Männern:
    Wie hoch ist das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen, definiert als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Beschäftigter, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes männlicher Beschäftigter? Welche Maßnahmen setzt das Unternehmen, um das Lohngefälle zu verringern? Wie wurden die Daten erstellt und wodurch erklärt sich das Lohngefälle?
  • Jährliche Gesamtvergütungsquote:
    Wie hoch sind die Vergütungsunterschiede im Unternehmen und wie haben sie sich entwickelt? D.h. wie ist das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der höchstbezahlten Person zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Beschäftigten (ohne die höchstbezahlte Person)? Wie haben sich höchste Vergütung und Median prozentuell gegenüber der Vorperiode verändert? Wie wurden die Daten erstellt und wodurch erklärt sich das Ergebnis?
  • Diskriminierungsvorfälle im Zusammenhang mit der Chancengleichheit:
    Welche Verfahren im Unternehmen gibt es, um mutmaßliche Fälle von Diskriminierung zu melden? Wie viele arbeitsbedingte Vorfälle von Diskriminierung wurden im Berichtszeitraum gemeldet? Wie viele Diskriminierungsvorfälle haben zu finanziellen Sanktionen geführt, wie hoch sind allenfalls Geldbußen, Sanktionen und Schadensersatzleistungen? In welchem Bearbeitungsstatus befinden sich die laufenden oder abgeschlossenen Vorfälle, Abhilfepläne und ergriffenen Maßnahmen? Wie bewertet das Unternehmen, inwieweit die eigenen Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmervertreter:innen informiert, in die Lage versetzt und geschützt werden, Beschwerden oder Klagen über Diskriminierung, einschließlich Belästigung, vorzubringen? Wie wurden die Daten erstellt und wie lassen sie sich erklären?
  • Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:
    Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Menschen mit Behinderungen an der eigenen Belegschaft und wie hoch die Gesamtzahl, aufgeschlüsselt nach Geschlecht? Wie wurden die Daten erstellt?
  • Unterschiede bei der Gewährung von Leistungen bei unterschiedlichen Beschäftigungsarten:
    Welche Unterschiede bestehen in den Leistungen des Unternehmens, die für fest angestellte Vollzeitbeschäftigte üblich sind, nicht aber für Beschäftigte mit Zeitverträgen, Teilzeitverträgen und Verträgen mit nicht garantierten Arbeitsstunden – für jedes Land, in dem das Unternehmen in erheblichem Umfang Arbeitnehmer:innen beschäftigt?
Sonstige arbeitsbezogene Rechte
  • Beschwerden und Klagen im Zusammenhang mit anderen arbeitsbezogenen Rechten:
    Gibt es im Unternehmen einen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Arbeitnehmerangelegenheiten? Wie viele Beschwerden wurden über betriebliche Beschwerdemechanismen eingereicht? Wie viele davon wurden vom Unternehmen für begründet befunden? Wie viele wurden durch Abhilfemaßnahmen gelöst? Wie viele Beschwerden wurden bei den nationalen Kontaktstellen der OECD eingereicht? Wie viele davon wurden gelöst?
  • Tarifvertragliche Absicherung:
    Wie weit sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der eigenen Belegschaft durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst? Wie viele Prozent aller Arbeitnehmer:innen fallen unter Kollektivvereinbarungen? Wie weit sind die Beschäftigungsbedingungen der nicht-angestellten Beschäftigten durch Tarifverträge bestimmt? Wie sehen die tarifvertraglichen Deckungsraten in den unterschiedlichen Ländern aus, in denen das Unternehmen in erheblichem Umfang Arbeitnehmer:innen beschäftigt?
  • Arbeitsniederlegungen:
    Wie hoch ist das Ausmaß größerer Arbeitsunterbrechungen (einschließlich Streiks und Aussperrungen) aufgrund von Konflikten zwischen Unternehmen und eigener Belegschaft?
  • Sozialer Dialog mit den Arbeitnehmervertreter:innen der eigenen Belegschaft:
    Wie hoch ist der prozentuale Anteil der eigenen Belegschaft, der auf Betriebsebene durch Arbeitnehmervertreter:innen vertreten wird, für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen in erheblichem Umfang Arbeitnehmer beschäftigt? Sind Arbeitnehmervertreter:innen in den Verwaltungsorganen des Unternehmens vertreten? Falls ja, wie viele mit welchen Rechten und wie erfolgt deren Auswahl? Haben wesentliche Umstrukturierungen stattgefunden, die das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer:innen nach europäischem und/oder nationalem Recht auslösen? Wenn ja, wie wurden diese Rechte auf Unterrichtung und Anhörung in jedem einzelnen Fall gewahrt? Für Tätigkeiten außerhalb der EWR-Länder: Wie sind Mitteilungsfrist und Bestimmungen für Anhörungen geregelt?
  • Ermittelte Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und -vorfällen:
    Wie weit ist es im Berichtsjahr zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (z. B. Zwangsarbeit, Menschenhandel oder Kinderarbeit)? Wie viele und wie viele davon waren Verstöße gegen die Grundsätze der UN und OECD? Wie hoch waren allenfalls Geldbußen, Sanktionen und Schadensersatzleistungen? In wie vielen Fällen wurde Abhilfe geschaffen?
Datenschutz
  • Privatsphäre am Arbeitsplatz:
    Wie ist das Informationssicherheitssystems des Unternehmens ausgestaltet, das zum Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer:innen eingesetzt wird? Wie viele Datenschutzverletzungen, die Daten von Arbeitnehmer:innen betreffen, sind aufgetreten? Auf welche Arten wird die Belegschaft überwacht? Und wie hoch ist der prozentuale Anteil der Arbeitnehmer:innen, die jeweils einer Form der Überwachung unterliegen?

ESRS|S2 Beschäftigte in der Wertschöpfungskette

  • Unternehmenspolitik in Bezug auf die Beschäftigten in der Wertschöpfungskette, die sich speziell mit der Identifizierung, der Bewertung, dem Management und/oder der Behebung von wesentlichen Auswirkungen auf Beschäftigte in der Wertschöpfungskette, mit wesentlichen Risiken oder Chancen und mit deren Kommunikation befasst
  • Verfahren zur Einbindung der Beschäftigten in der Wertschöpfungskette, den entsprechenden Gewerkschaften und Beschäftigtenvertretungen in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle positive und/oder negative Auswirkungen, die sie betreffen oder betreffen könnten, und zur Berücksichtigung ihrer Perspektiven in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens
  • Kanäle, über die Beschäftigte in der Wertschöpfungskette Anliegen, Bedürfnisse oder Bedenken äußern können, die Art und Weise, wie mit angesprochenen Probleme verfahren wird sowie die Wirksamkeit dieser Kanäle
  • Ziele in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen Auswirkungen, die Förderung positiver Auswirkungen und den Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
  • laufende oder geplante Maßnahmen betreffend der wesentlichen Auswirkungen auf Beschäftigte in der Wertschöpfungskette und Wirksamkeit dieser Maßnahmen
  • laufende oder geplante Maßnahmen zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Verfolgung wesentlicher Chancen in Bezug auf Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette

ESRS|S3 Betroffenes Gemeinwesen

  • Politik und Grundsätze des Unternehmens für den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen auf das Gemeinwesen, die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen und die Art und Weise, wie sie kommuniziert werden
  • Verfahren für die Einbindung betroffener Gemeinschaften und ihrer Vertreter:innen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle wesentliche Auswirkungen und die Berücksichtigung ihrer Sichtweise bei den unternehmerischen Entscheidungen
  • Kanäle und formelle Mittel, mit denen betroffene Gemeinschaften ihre Anliegen und Bedürfnisse direkt dem Unternehmen mitteilen können und/oder durch die das Unternehmen die Verfügbarkeit von Mechanismen unterstützt; Vorgehen, wie mit diesen Gemeinschaften hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen weiter verfahren wird, und deren Wirksamkeit
  • Ziele in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen Auswirkungen, die Förderung positiver Auswirkungen und den Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
  • laufende oder geplante Maßnahmen, um wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen, zu verhindern, zu mildern oder zu beheben. Alle zusätzlichen sozialen Investitionen oder sonstigen Entwicklungsprogramme, die es mit dem vorrangigen Ziel eingerichtet hat, einen Beitrag zur Befriedigung der Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaften zu leisten. Sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Investitionen und Programme im Hinblick auf die Erreichung der beabsichtigten Ergebnisse für die betroffenen Gemeinschaften.
  • laufende oder geplante Maßnahmen, um wesentliche Risiken für das Unternehmen, die sich aus seinen Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von lokalen Gemeinschaften ergeben, zu mindern, und um wesentliche Chancen für das Unternehmen in Bezug auf lokale Gemeinschaften zu nutzen.

ESRS|S4 Verbraucher:innen und Endnutzer:innen

  • Politik des Unternehmens zum Umgang mit den wesentlichen Auswirkungen seiner Produkte und/oder Dienstleistungen auf Verbraucher:innen und Endnutzer:innen sowie den damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen
  • allgemeine Verfahren, wie das Unternehmen Verbraucher:innen und Endnutzer:innen über wesentliche tatsächliche und potenzielle positive und/oder negative Auswirkungen, die sie betreffen oder betreffen können, einbezieht und wie deren Sichtweisen bei den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden
  • Kanäle, über die Verbraucher:innen und Endnutzer:innen Bedenken äußern können, Verfahren im Behandeln vorgebrachter Probleme und deren Wirksamkeit
  • Ziele in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen Auswirkungen, die Förderung positiver Auswirkungen und den Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
  • laufende oder geplante Maßnahmen, um wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher:innen und Endnutzer:innen, die mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung stehen, zu verhindern, zu mildern oder zu beheben. Etwaige zusätzliche Initiativen oder Verfahren, die in erster Linie darauf abzielen, einen positiven Beitrag zu besseren sozialen Ergebnissen für Verbraucher:innen und Endnutzer:innen zu leisten. Und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Programme und Prozesse im Hinblick auf die angestrebten Ergebnisse.
  • laufende und geplante Maßnahmen, um die von Verbraucher:innen und Endnutzer:innen ausgehenden wesentlichen Risiken zu mindern und die Chancen in Bezug auf Verbraucher:innen und Endnutzer:innen zu nutzen, deren Verfolgung und nachweislichen Erfolg

Standards zu Themen der Unternehmensführung

Im Nachhaltigkeitsbericht werden Angaben offenzulegen sein über

  • die Führungsstruktur des Unternehmens sowie seine internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme
  • Geschäftspraktiken, Verhaltensrichtlinien und Maßnahmen in Bezug auf das Geschäftsgebaren

ESRS|G1 Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen

Der Nachhaltigkeitsbericht muss die Governance-Struktur des Unternehmens und seine internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme verständlich machen. Dazu wird anzugeben sein:

  • Struktur und Zusammensetzung der Unternehmensführung:
    Struktur, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des höchsten Leitungsorgans und seiner Ausschüsse. Identität, Amtszeit, Unabhängigkeit, andere wichtige Ämter und Verpflichtungen der Mitglieder. Einteilung der Mitglieder in geschäftsführende und nicht geschäftsführende Mitglieder.
Politiken, Ziele, Aktionspläne und Ressourcen
  • Unternehmenspolitik bzw. Führungsgrundsätze:
    Corporate Governance Kodex bzw. Politik, zu dessen Anwendung sich das Unternehmen verpflichtet hat. Informationen über rechtliche oder regulatorische Anforderungen und darüber hinausgehende Aspekte zu Führungspraktiken.
  • Verfahren zur Ernennung von Leitungsorganen:
    Nominierungs- und Auswahlverfahren für das höchste Leitungsorgan, einschließlich seiner Ausschüsse und der angewandten Kriterien. Art der Einbindung der Stakeholder. Berücksichtigung von Diversität, Unabhängigkeit und Kompetenzen, die für die Branche, die Produkte und die geografischen Standorte des Unternehmens relevant sind.
  • Diversitätspolitik in Bezug auf das Leitungsorgan:
    Beschreibung, allfällige rechtliche oder regulatorische Anforderungen, Ziele, deren Umsetzung und Fortschritt
  • Verfahren zur Bewertung der Unternehmensführung bzw. der Leistung des Leitungsorgans.
    Unabhängigkeit und Häufigkeit der Bewertung. Maßnahmen, die in Reaktion auf die Bewertung der Führungsleistung ergriffen wurden.
  • Vergütungspolitik:
    Beschreibung der Vergütungspolitik für das Leitungsorgan und die leitenden Angestellten. Informationen über das Verfahren bei der Festlegung der Vergütungspolitik und Entgeltsystematik (fix, variabel, Abfindungen, Altersversorgung, etc.). Rollen und Verantwortlichkeiten in der Entgeltpolitik. Etwaige Überwachung durch unabhängige Stellen, Beteiligung externer Berater. Stakeholderbeteiligung (einschließlich Aktionäre).
  • Risikomanagement:
    Informationen über die Prozesse des Risikomanagements. Risikobewertungsansatz. Priorisierung der Risiken. Umfang, Hauptmerkmale und Bestandteile der Risikomanagementverfahren. Beschreibung, wie Ergebnisse der Risikobewertung in internen Funktionen und Verfahren Berücksichtigung finden. Reporting. Informationen über Ansatz und Verfahren, um das Risikobewusstsein innerhalb der Organisation zu pflegen und zu fördern. Schulungen und sonstige Initiativen zur unternehmensweiten Förderung der Risikokultur.
  • Interne Kontrollprozesse:
    Informationen über die internen Kontrollverfahren, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Umfang, Hauptmerkmale und Bestandteile der internen Kontrollen, auch in Hinblick auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Beschreibung der periodischen Berichterstattung. Rolle des Leitungsorgans.
Messgrößen
  • Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane:
    Prozentsatz der Diversitätsklassifizierungen nach Geschlecht, Altersgruppe und anderen relevanten Diversitätsindikatoren. Veränderungen gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum unter Angabe entsprechender Gründe. Ggf. Prozentsatz der von den Aktionären gewählten unabhängigen Mitglieder.
  • Sitzungen und Anwesenheitsquoten:
    Informationen über durchgeführte Sitzungen des höchsten Leitungsorgans und seiner Ausschüsse. Anzahl der Sitzungen. Teilnahmequoten (auch höchster und niedrigster Wert).

ESRS|G2 Geschäftliches Verhalten

Auch Geschäftsethik und Unternehmenskultur sind unabhängig von spezifischen Nachhaltigkeitsaspekten verpflichtender Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts. Transparente und nachhaltige Geschäftspraktiken werden dadurch aufgezeigt werden müssen,

  • wie Organe der Unternehmensleitung die Verhaltenskultur im Geschäftsleben ausgestalten, schaffen, überwachen, fördern und bewerten:
    Mit welchen Themen der Geschäftsgebarung sie sich befassen und wie häufig. In welcher Art und Weise die Unternehmensleitung Verhaltensrichtlinien vorgibt. Welche Themen in der Verhaltenskultur adressiert und gefördert werden. Welche Anreize für Mitarbeitende für die Förderung der Verhaltenskultur gesetzt werden. Wie Verhaltensrichtlinien bzw. Kultur und Werte kommuniziert werden. Ob spezielle Vertragsklauseln mit Geschäftspartner:innen in der Wertschöpfungskette über das geschäftliche Verhalten vereinbart werden.
Richtlinien und Ziele
  • durch welche Grundsätze und Ziele im Zusammenhang mit dem geschäftlichen Verhalten in der gesamten Wertschöpfungskette negative Auswirkungen gemildert und positive gefördert sowie Risiken überwacht und gesteuert werden:
    Wie Bedenken über unethisches oder rechtswidriges Verhalten gemeldet werden können. Wie Korruption und Bestechung bekämpft wird. Wie Hinweisgeber:innen, die Unregelmäßigkeiten aufzeigen (Whistleblowing), geschützt sind. Wie weit sich das Unternehmen verpflichtet, Vorfälle im Zusammenhang mit der Geschäftsgebarung unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen. Wie Vorfälle im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäftsbeziehungen innerhalb der Wertschöpfungskette behandelt werden. Welche Zielgruppen wie häufig und wie ausführlich zum Thema Geschäftsgebaren und zur Verhaltenskultur im Geschäftsleben geschult werden.
Aktionspläne und entsprechende Ressourcen
  • welche Prozesse im Unternehmen etabliert sind zur Verhütung und Aufdeckung sowie zur Untersuchung von und Reaktion auf Vorfälle oder Anschuldigungen im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung. Wie viele Korruptions- und Bestechungsvorwürfe über Whistleblowingkanäle eingegangen sind. Wie viele interne Untersuchungen vorgenommen wurden. Wie das Berichtswesen an die Geschäftsführung, Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsgremien aufgebaut ist.
  • welche Prozesse im Unternehmen implementiert sind, um wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und auf Anschuldigungen oder Vorfälle zu reagieren
Korruption und Bestechung
  • welche Schulungsprogramme und Bildungsinitiativen angeboten werden, um das Bewusstsein für die Korruptions- und Bestechungsbekämpfung sowie für die Verhaltenskultur im Geschäftsleben innerhalb des Unternehmens und in der gesamt Wertschöpfungskette zu fördern und aufrechtzuhalten:
    Welche Personen in Bezug auf Korruption und Bestechung besonders gefährdet sind. Welche, in welchem Umfang und in welcher Ausführlichkeit entsprechende Schulungsprogramme angeboten und/oder vom Unternehmen vorgeschrieben werden. Wieviel Prozent der gefährdeten Personen von den Schulungsprogrammen erfasst sind. Wie bewertet wird, dass die Zielgruppen die erforderlichen Kenntnisse erlangt haben.
  • wie viele Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Korruptions- oder Bestechungsvorfällen während des Berichtszeitraum gegen das Unternehmen oder seine Mitarbeiter:innen geführt wurden. Wie viele Verurteilungen erfolgten, einschließlich Sanktionen und Höhe der Geldstrafen sowie Einzelheiten zu laufenden Gerichtsverfahren. Wie viele Untersuchungen, Auflösungen von Arbeitsverhältnissen oder disziplinarische Ahndungen wegen Korruption oder Bestechung durchgeführt wurden. Wie oft Untersuchung geführt und Entscheidungen getroffen wurden in Bezug auf Verträge mit Geschäftspartner:innen, die auf Grund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung gekündigt oder nicht verlängert wurden.
Kartell und Monopol
  • in welchen Untersuchungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Kartell- und Monopolvorschriften das Unternehmen (oder seine Tochterunternehmen) von einer zuständigen Behörde als Beteiligter genannt wurde. Wie viele neuen, laufenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren (getrennt) während des Berichtszeitraums wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geführt wurden. Welche Urteile gegen das Unternehmen gefällt wurden, einschließlich Sanktionen, Geldbußen und Schadenersatzanordnungen.
  • wer die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer:innen oder diejenigen sind, die das Unternehmen kontrollieren. Und wie hoch ihr jeweiliger Anteil am Eigentum oder an der Kontrolle ist.
Lobbying
  • in welcher Art, zu welchem Zweck und mit welchen Kosten politisches Engagement, Lobbying oder Interessenvertretung vom Unternehmen betrieben wird: Wer in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen für die Überwachung dieser Tätigkeiten verantwortlich ist. Welche Sachleistungen und finanziellen Beiträge geleistet wurden (gesamter Geldwert der von dem Unternehmen direkt und indirekt geleisteten finanziellen Beiträge und Sachleistungen, aufgeschlüsselt nach Land und/oder Art des Empfängers/Begünstigten, Gesamtbetrag der finanziellen und Sachausgaben für Lobbyarbeit oder Interessenvertretung (sowohl intern als auch extern), Gesamtbetrag für die Mitgliedschaft in Berufsverbänden oder Interessenvertretungen). Welche Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane oder leitenden Angestellten zuvor eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung oder einer Regulierungsbehörde inne hatten. Werden politisches Engagement, Lobbying oder Interessenvertretung gemäß den Offenlegungsanforderungen des ESRS 2 als wesentlich eingestuft, muss das Unternehmen die wichtigsten Themen, die von diesen Aktivitäten abgedeckt werden, und seine wichtigsten Standpunkte zu diesen Themen bekanntgeben.
Zahlungspraktiken
  • welche Zahlungspraktiken vorherrschen: Wie lange das Unternehmen durchschnittlich benötigt (in Tagen), um eine Rechnung zu bezahlen. Welche vertraglichen Standardzahlungsbedingungen (in Tagen, ggf. mit ergänzenden Informationen) das Unternehmen einerseits für Käufe, andererseits für Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen vereinbart.

Mit der CSRD erhalten Nachhaltigkeitsaspekte den gleichen Stellenwert in der Berichterstattung wie finanzielle Aspekte eines Unternehmens. Die Ziele sind ambitioniert, die Unternehmen erheblich gefordert. Die neue Nachhaltigkeits-Richtlinie wird für einige erst ein Anstoß sein, sich mit den ökologischen und sozialen Folgen ihres unternehmerischen Handelns auseinanderzusetzen, und einige werden sie als Chance nutzen, ihre Managementstrukturen und -prozesse, ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie neu auszurichten – noch wettbewerbs- und zukunftsfähiger, ethisch, nachhaltig.

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Ihr Sparringpartner:
Christian Müller

Unternehmensberater und Psychologe

Weiterführende Literatur

European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) (2022): European Sustainability Reporting Standards Exposure Drafts. Downloadmöglichkeit der Entwürfe zu zwei übergreifende Standards, fünf Standards zu Umweltthemen, vier Standards zu sozialen Themen und zwei Standards zu Governance-Themen: https://efrag.org/lab3#subtitle6

Rat der EU (2022). (vorläufige politische Einigung) Allgemeine Ausrichtung – Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6292-2022-INIT/de/pdf

Rat der EU (2021). Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021PC0189&from=DE

Weitere Anhaltspunkte für die zu erwartenden Berichtsstandards geben auch international angewandte Standards wie die Global Reporting Initiative (GRI) Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung:
Global Reporting Initiative (GRI). Global Sustainability Reporting Standards. Download-Möglichkeit: https://www.globalreporting.org/standards/download-the-standards/

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